EU-Verordnung 261/2004
Nicht mitgekommen? Überbuchung ist nicht dein Problem.
Airlines verkaufen mehr Sitze, als die Maschine hat. Wirst du gegen deinen Willen abgewiesen, muss die Airline dich sofort entschädigen: 250 bis 600 €, plus Ersatzflug oder Geld zurück.
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€250
Flüge bis 1.500 km
z. B. Amsterdam → London
€400
1.500 – 3.500 km
z. B. Brüssel → Malaga
€600
Über 3.500 km
z. B. Amsterdam → New York
Pro Person, bei 3+ Stunden Verspätung am Endziel, Annullierung weniger als 14 Tage vorher oder Nichtbeförderung. Bis zu 6 Jahre rückwirkend.
Wann ist Nichtbeförderung erstattungsfähig?
Gültige Buchung, pünktlich da
Du hattest eine bestätigte Reservierung und warst rechtzeitig am Check-in oder Gate.
Gegen deinen Willen abgewiesen
Hast du deinen Sitz freiwillig gegen ein Angebot aufgegeben, entfällt die pauschale Entschädigung.
EU-Abflug oder EU-Airline
Gestartet von einem EU-Flughafen, oder in die EU geflogen mit einer europäischen Airline.
Sofort fällig
Anders als bei Verspätung gibt es keine 3-Stunden-Wartezeit: Der Anspruch entsteht im Moment der Abweisung.
Überbuchung ist die Entscheidung der Airline
Überbuchen ist bewusste Geschäftsstrategie: Es werden mehr Tickets verkauft als Sitze, in der Erwartung, dass Passagiere nicht erscheinen. Kommen doch alle, bleibt jemand zurück. Der Gesetzgeber hat darauf einen klaren Preis gesetzt.
Bei Nichtbeförderung gegen deinen Willen muss die Airline dich am Flughafen sofort entschädigen: 250, 400 oder 600 € je nach Distanz. Außergewöhnliche Umstände spielen hier keinerlei Rolle; Überbuchung ist per Definition die eigene Entscheidung der Airline.
Betreuung und Transport, während du wartest
Neben der Entschädigung muss die Airline dir die Wahl lassen: Geld binnen 7 Tagen zurück oder ein Ersatzflug ans Ziel. In der Zwischenzeit stehen dir Mahlzeiten, Getränke und bei Bedarf eine Hotelnacht mit Transfer zu.
Vorsicht bei Angeboten am Gate: Unterschreibst du den freiwilligen Verzicht auf deinen Sitz, tauschst du deine gesetzlichen Rechte gegen das Angebot des Moments. Frag immer, was dir gesetzlich zusteht, bevor du unterschreibst.
So forderst du bei Nichtbeförderung
Bewahre Bordkarte, Buchungsbestätigung und jede Nachricht der Airline auf. Gib Flugnummer und Datum in unseren Check ein; wir bestätigen die Flugdaten und berechnen sofort deinen Entschädigungsbetrag.
Nach deiner digitalen Unterschrift mahnen wir die Airline und wickeln den gesamten Anspruch ab. Nur bei Erfolg zahlst du einen festen Prozentsatz; sonst nichts.
Häufige Fragen
Wie viel Entschädigung bei einem überbuchten Flug?
250 € bis 1.500 km, 400 € bis 3.500 km und 600 € darüber. Der Anspruch entsteht sofort, wenn du gegen deinen Willen abgewiesen wirst, ohne Wartefrist.
Ich habe meinen Sitz freiwillig aufgegeben. Kann ich trotzdem fordern?
Die pauschale Entschädigung entfällt dann; es gilt, was du mit der Airline vereinbart hast. Zweifelst du, ob dein Verzicht wirklich freiwillig war, etwa unter Druck am Gate, schildere uns den Fall.
Gilt Nichtbeförderung auch bei verspätetem Check-in?
Nein. Du musst rechtzeitig eingecheckt und am Gate gewesen sein, gemäß den Bedingungen der Airline. Warst du wegen eines verspäteten Zubringers derselben Buchung zu spät, liegt der Fall anders; prüfe ihn kostenlos.
Darf eine Airline mich aus medizinischen oder Sicherheitsgründen abweisen?
Ja, bei berechtigten Gründen wie Sicherheit, Gesundheit oder fehlenden Reisedokumenten entfällt der Entschädigungsanspruch. Überbuchung fällt ausdrücklich nicht darunter.
Was sollte ich am Flughafen selbst tun?
Verlange eine schriftliche Bestätigung der Abweisung samt Grund, bewahre alle Dokumente auf und nimm kein Angebot an, ohne zu wissen, was dir gesetzlich zusteht. Den Rest übernehmen wir.
Quellen und Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Volltext (EUR-Lex)
- EuGH, Sturgeon (C-402/07): ab 3 Stunden Verspätung gibt es Entschädigung
- EuGH, Wallentin-Hermann (C-549/07): technische Defekte sind selten höhere Gewalt
- Deine Fluggastrechte (Europa.eu)
Rechtlicher Rahmen geprüft am 19. September 2026. Diese Seite ist allgemeine Information zur EU-Verordnung 261/2004, keine individuelle Rechtsberatung.
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